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VBVREPRIE
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Dispensationen vom Unterricht
Betriebliche Bestimmungen
§ 10 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Dispensationen vom Unterricht
1. Lernende können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.
1bis. Dispensationen vom Fremdsprachenunterricht werden nur für eine Fremdsprache und frühestens ab der 5. Klasse der Primarschule bewilligt.
2. Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu drei Tagen die Klassenlehrperson, für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern die Schulleitung zuständig. Die Bildungskommission erlässt Richtlinien.