Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
405 VBVREPRIE CH-LU

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Dispensationen vom Unterricht

Betriebliche Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Dispensationen vom Unterricht

1. Lernende können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.

1bis. Dispensationen vom Fremdsprachenunterricht werden nur für eine Fremdsprache und frühestens ab der 5. Klasse der Primarschule bewilligt.

2. Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu drei Tagen die Klassenlehrperson, für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern die Schulleitung zuständig. Die Bildungskommission erlässt Richtlinien.

← § 9 Volksschulbildungsverordnung, VBV Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Schuljahr § 11 Volksschulbildungsverordnung, VBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →