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VBVREPRIE
CH-LU
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Schuljahr
Schulorganisatorische Bestimmungen
§ 1 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Schuljahr
1. Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Kalenderjahres und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
2. Die Bildungskommission entscheidet über den Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns im Rahmen der kantonalen Vorgaben.