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402 CH-LU

§ 9a Kulturförderungsgesetz - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2021

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§ 9a Kulturförderungsgesetz · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2021

1. Die Finanzierungsanteile von Kanton und Stadt Luzern gemäss § 7a Absatz 2 kommen ab 2025 zur Anwendung.

2. Sie werden schrittweise wie folgt angepasst

a. 2023: Beteiligung des Kantons Luzern von 66,67 Prozent und der Stadt Luzern von 33,33 Prozent;

b. 2024: Beteiligung des Kantons Luzern von 63,33 Prozent und der Stadt Luzern von 36,67 Prozent.

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