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402 CH-LU

§ 7a Kulturförderungsgesetz - Zweckverband für die Finanzierung grosser Kulturbetriebe

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§ 7a Kulturförderungsgesetz · Zweckverband für die Finanzierung grosser Kulturbetriebe

1. Der Zweckverband für die Finanzierung grosser Kulturbetriebe ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts im Sinn von § 56 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004.

2. Verbandsmitglieder sind

a. * der Kanton Luzern mit einer Beteiligung von 60 Prozent,

b. * die Stadt Luzern mit einer Beteiligung von 40 Prozent.

3. Der Zweckverband bestimmt die grossen Kulturbetriebe des Kantons Luzern, denen er Beiträge ausrichtet, und schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab. Der Beschluss des Zweckverbandes, dass einem Kulturbetrieb Beiträge ausgerichtet werden, bedarf der Genehmigung des Kantonsrates und der Stadt Luzern.

4. Die Ausgaben des Zweckverbands werden von den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Beteiligungen getragen. Beitragserhöhungen, die über eine Anpassung an die Teuerung hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates und der Stadt Luzern.

5. Die festen Finanzierungsanteile gemäss Absatz 4 binden die Ausgaben im Sinn von § 26 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010. Die Verbandsmitglieder sind zur Bezahlung der von der Delegiertenversammlung beschlossenen ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge verpflichtet.

6. Das Nähere wird nach den Vorgaben des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 in den Statuten geregelt.

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