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402 CH-LU

§ 7 Kulturförderungsgesetz - Finanzierung

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§ 7 Kulturförderungsgesetz · Finanzierung

1. Der Kanton unterstützt kulturelle Bestrebungen

a. aus allgemeinen Staatsmitteln,

a.bis * aus Lotteriegeldern,

b. aus Zuwendungen.

2. Für die wiederkehrende Unterstützung von Kulturbetrieben und -organisationen sowie die Beteiligung an ihnen kann der Kanton Subventionsverträge abschliessen.

3. Der Kanton führt zur Mitfinanzierung der kantonalen Kulturförderung einen separaten Fonds. Dieser wird durch Beiträge aus dem kantonalen Anteil am Gewinn der Lotterien geäufnet, welche durch die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie durchgeführt werden. Die Zuteilung der Beiträge richtet sich nach der Lotteriegesetzgebung.

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