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402 CH-LU

§ 6 Kulturförderungsgesetz - Zuständigkeiten

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§ 6 Kulturförderungsgesetz · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat erlässt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

2. Er wählt zur fachlichen Beratung der zuständigen Behörden eine kantonale Kulturförderungskommission auf eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren und beruft bei Bedarf weitere Fachkommissionen und Jurys. Er kann der Kulturförderungskommission und allfälligen weiteren Fachkommissionen für besondere Bereiche oder Gegenstände seine Entscheidsbefugnis übertragen.

3. Das Bildungs- und Kulturdepartement vollzieht das Gesetz und die Verordnungen des Regierungsrates.

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