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CH-LU
§ 4 Kulturförderungsgesetz - Zusammenarbeit
§ 4 Kulturförderungsgesetz · Zusammenarbeit
1. Zur Koordination der Kulturförderung arbeitet der Kanton mit Gemeinden, Gemeindeverbänden, andern Kantonen, dem Bund, Kirchen und Privaten zusammen.
2. Er regt zur Zusammenarbeit unter Kulturträgern an und fördert den Kulturkontakt und den Kulturaustausch.
3. Die Förderung lokal und regional bedeutender Kultur ist Sache der Gemeinden. Sie arbeiten zu diesem Zwecke zusammen.
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