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CH-LU
§ 3 Kulturförderungsgesetz - Arten
§ 3 Kulturförderungsgesetz · Arten
1. Der Kanton fördert das kulturelle Leben insbesondere durch
a. Beiträge an Kulturschaffende und -vermittler auf Gesuch hin,
b. Werkbeiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden,
c. Auszeichnung besonderer Leistungen,
d. Vergabe von Aufträgen,
e. Ankäufe von Werken,
f. fachliche Beratung,
g. Zurverfügungstellen von kantonseigenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen,
h. Unterstützung von Kulturbetrieben und -organisationen,
i. Beteiligung an Kulturbetrieben.
2. Der Kanton führt ein Museum zu den Themen Natur, Geschichte und Gesellschaft. Er kann weitere Anstalten errichten oder eigene kulturelle Sammlungen unterhalten.
3. Der Kanton bemüht sich um gute Rahmenbedingungen für das Kulturschaffen und die Kulturförderung.