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CH-LU
§ 2 Kulturförderungsgesetz - Kriterien
§ 2 Kulturförderungsgesetz · Kriterien
1. Der Kanton fördert das kulturelle und künstlerische Schaffen vor allem nach den Kriterien
a. Qualität,
a.bis * Professionalität,
b. Bedeutung für den Kanton Luzern,
c. Vermittlung an möglichst viele und verschiedene Bevölkerungsgruppen.
2. Er berücksichtigt angemessen die verschiedenen kulturellen und regionalen Interessen.