Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 2 Kulturförderungsgesetz · Kriterien

1. Der Kanton fördert das kulturelle und künstlerische Schaffen vor allem nach den Kriterien

a. Qualität,

a.bis * Professionalität,

b. Bedeutung für den Kanton Luzern,

c. Vermittlung an möglichst viele und verschiedene Bevölkerungsgruppen.

2. Er berücksichtigt angemessen die verschiedenen kulturellen und regionalen Interessen.

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