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CH-LU
§ 1 Kulturförderungsgesetz - Grundsätze
§ 1 Kulturförderungsgesetz · Grundsätze
1. Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle Leben zu Stadt und Land.
2. Sie fördern, erhalten und vermitteln kulturelle Werte.
3. Sie achten dabei die Freiheit der Kulturschaffenden.