400a
VBG
CH-LU
§ 9 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Schulische Dienste
Gliederung der Volksschule
§ 9 VBG · Schulische Dienste
1. Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden bei Bedarf zur Verfügung
a. schul- und kinderpsychologische Dienste,
b. schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste (mit Prophylaxe),
c. pädagogisch-therapeutische Dienste,
d. * Berufsberatung,
e. * Schulsozialarbeit.
1bis. ...
2. Für die schulärztlichen und die schulzahnärztlichen Dienste gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005. Der Regierungsrat regelt die anderen schulischen Dienste in einer Verordnung, insbesondere die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme durch Kinder im Vorschulalter und die Möglichkeit der Durchführung von Untersuchungen, Behandlungen und vorbeugenden Massnahmen.