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400a VBG CH-LU

§ 8 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Förderangebote

Gliederung der Volksschule
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§ 8 VBG · Förderangebote

1. Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung und Erziehung der Lernenden, die

a. dem Unterricht in den Regelklassen der Volksschule nicht zu folgen vermögen oder

b. zu weiter gehenden Leistungen fähig sind.

2. In den Förderangeboten werden die schulischen Anforderungen auf die individuellen Voraussetzungen der Lernenden ausgerichtet.

3. Die Förderangebote umfassen den Spezialunterricht, die Spezialklassen und weitere Massnahmen zur Förderung der Durchlässigkeit, zur Unterstützung der Integration in die Schulen und zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausbildung.

4. Der Regierungsrat regelt die Förderangebote in einer Verordnung.

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