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400a VBG CH-LU

§ 7 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Sonderschulung

Gliederung der Volksschule
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§ 7 VBG · Sonderschulung

1. Die Sonderschulung erfolgt integrativ in den Regelklassen oder separativ in den Sonderschulen.

2. Sonderschulen umfassen

a. die Sonderkindergärten,

b. die kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheime,

c. die privaten Sonderschulen und Sonderschulheime.

3. Die Sonderschulung gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.

3bis Sie umfasst auch die heilpädagogische Frühförderung.

4. Der Regierungsrat regelt die Sonderschulung in einer Verordnung.

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