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400a VBG CH-LU

§ 68 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 68 VBG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

2. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

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