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400a VBG CH-LU

§ 67c Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 10. Mai 2021

Schlussbestimmungen
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§ 67c VBG · Übergangsbestimmung der Änderung vom 10. Mai 2021

1. Die Gemeinden haben die Schulsozialarbeit gemäss § 9 Absatz 1e und die frühe Sprachförderung gemäss § 55a Absatz 3 bis zum 1. August 2024 einzuführen.

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