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400a VBG CH-LU

§ 67b Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. März 2016

Schlussbestimmungen
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§ 67b VBG · Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. März 2016

1. Die Gemeinden haben die Organe der Gemeinden gemäss § 44 bis zum 1. August 2020 einzusetzen.

2. Die Gemeinden haben die Sprachstandserhebung gemäss § 55a Absatz 2 spätestens ab 1. August 2018 durchzuführen.

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