400a
VBG
CH-LU
§ 67 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 67 VBG · Übergangsbestimmungen
1. Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
2. ...
3. ...
4. ...
5. Die Gemeinden haben das zweijährige Kindergartenangebot innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 24. Januar 2011 zu realisieren.