400a
VBG
CH-LU
§ 65 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Aufhebung des Erziehungsgesetzes
Schlussbestimmungen
§ 65 VBG · Aufhebung des Erziehungsgesetzes
1. Das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953 wird aufgehoben.
2. Der Regierungsrat bestimmt, welche Teile des Erziehungsgesetzes weiter gelten, falls dieses Gesetz nicht zusammen mit den übrigen Bereichsgesetzen in Kraft tritt.
3. Besondere Bestimmungen in den übrigen Bereichsgesetzen bleiben vorbehalten.