400a
VBG
CH-LU
§ 64 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Rechtsmittel
Disziplinar-, Straf- und Rechtsmittelbestimmungen
§ 64 VBG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste, der Schulleitung, der Leitung von Förderangeboten, der Leitung schulischer Dienste, der Bildungskommission und der zuständigen Dienststelle kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden.
2. Gegen Entscheide des zuständigen Departements ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nicht ausschliesst.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.