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400a VBG CH-LU

§ 63 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Disziplinar- und Strafbestimmungen

Disziplinar-, Straf- und Rechtsmittelbestimmungen
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§ 63 VBG · Disziplinar- und Strafbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinar- und Strafordnung für die Volksschule.

2. Er kann in Verordnungen für Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungsbestimmungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, Bussen bis zu 3000 Franken vorsehen.

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