Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400a VBG CH-LU

§ 62 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Kantonsbeiträge

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 62 VBG · Kantonsbeiträge

1. Der Kanton entrichtet den Gemeinden Staatsbeiträge an die Betriebskosten für das kommunale Volksschulangebot auf der Grundlage von Standardkosten.

1bis. Die Standardkosten decken bei der erstmaligen Festlegung 50 Prozent der gemäss § 59 Absatz 2 im gesamten Kanton ermittelten kommunalen Betriebskosten. Die Standardkosten werden angepasst, wenn sich kantonale und weitere übergeordnete Vorgaben auf die kommunalen Betriebskosten auswirken. Die Mehr- und Minderkosten werden zu 50 Prozent an die Standardkosten angerechnet.

2. Der Kanton entrichtet den Gemeinden seinen Anteil in Form von pauschalen Pro-Kopf-Beiträgen für Lernende des Kindergartens oder der Basisstufe, der Primarschule und der Sekundarschule sowie für Lernende fremder Sprache.

2bis. Für die Abgeltung der Kosten von Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Lernender entrichtet der Kanton den Gemeinden einen zusätzlichen Beitrag. Dieser wird nach Schulgrösse abgestuft.

2ter. An die Kosten der schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen entrichtet der Kanton jeder Gemeinde einen Beitrag im Umfang von 50 Prozent an die anerkannten Nettobetriebskosten. Dabei sollen auch zusätzliche Ressourcen für die Betreuung von Kindern mit einer Sonderschulmassnahme angemessen berücksichtigt werden.

3. An die Kosten der Sonderschulung gemäss § 7 entrichtet der Kanton Staatsbeiträge im Umfang von 50 Prozent der Betriebskosten. Den Trägerinnen von privaten Sonderschulen richtet er seinen Anteil in Form von Beiträgen pro Lernende oder Lernenden und pro Kalendertag aus.

4. Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein Bildungsangebot erbringen.

5. Der Kanton kann Beiträge an private Anbieterinnen ausrichten.

6. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

← § 61a VBG Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Geltungsbereich § 63 VBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →