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400a VBG CH-LU

§ 61a Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Gemeindebeiträge

Finanzen
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§ 61a VBG · Gemeindebeiträge

1. Die Gemeinden entrichten an die Kosten der Sonderschulung gemäss § 7 Beiträge im Umfang von 50 Prozent der Betriebskosten.

2. Die Gemeinden entrichten Beiträge im Umfang von 50 Prozent der dem Kanton entstehenden Kosten für

a. Zusatzbeiträge an Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Lernender,

b. das kantonale Weiterbildungsangebot für die Lehrpersonen und für Stellvertretungskosten, welche vom Kanton während der Dauer der Weiterbildung übernommen werden,

c. die Dienstleistungen, welche Dritte im Auftrag des Kantons für das kommunale Volksschulbildungsangebot erbringen,

d. Schulentwicklungsprojekte.

3. Die Beiträge gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von der Gesamtheit der Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

4. ...

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