400a
VBG
CH-LU
§ 61 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Abgeltung zwischen Gemeinden
Finanzen
§ 61 VBG · Abgeltung zwischen Gemeinden
1. Für Lernende, die das kommunale Volksschulangebot (Kindergarten- und Primarstufe) ausserhalb des Primarschulkreises besuchen, entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden Beiträge, die untereinander vereinbart werden.
2. Für den Besuch von regionalen Schulzentren der Sekundarstufe I, von Förderangeboten und von schulischen Diensten entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden oder den Trägern Beiträge, die untereinander vereinbart werden.
3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgeltung fest, sofern sich die Wohnortsgemeinde und die Standortgemeinde oder die Träger der Förderangebote und der schulischen Dienste nicht einigen können.
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