§ 60 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Kostenbeteiligung
§ 60 VBG · Kostenbeteiligung
1. Der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen sowie die Lehrmittel und das allgemeine Schulmaterial, die zum Erreichen der Lernziele gemäss den Lehrplänen notwendig sind, sind unentgeltlich.
2. Die Benützung der schulischen Dienste ist grundsätzlich unentgeltlich.
3. Der Kanton und die Gemeinden legen in ihrem Bereich die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen, für die weiteren fakultativen Schulangebote, für die Materialien, für besondere Schulveranstaltungen und Dienstleistungen sowie für die Benützung von Infrastrukturen fest. Bei der Beteiligung an den eigentlichen Betreuungskosten der schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen sind die finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen.
4. Der Regierungsrat und die Gemeinderäte erlassen die Gebührentarife in ihren Zuständigkeitsbereichen.