§ 6 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Übersicht
§ 6 VBG · Übersicht
1. Die Volksschule gliedert sich wie folgt

2. Der zweijährige Kindergarten und die ersten zwei Jahre der Primarschule können auch als vierjährige Basisstufe geführt werden.
3. Die Sekundarschule kann nach Niveaus getrennt, organisatorisch eng verknüpft (kooperativ) oder zu einem gemeinsamen Schultyp verbunden (integriert) geführt werden. Im kooperativen und im integrierten Modell werden die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik in Niveaugruppen getrennt geführt.
4. Der Wechsel innerhalb der Volksschule sowie die Übergänge zwischen der Volks-schule und anderen Schulen der Sekundarstufen I und II (Durchlässigkeit) wird durch geeignete Massnahmen gewährleistet.