§ 59 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Kostentragung
§ 59 VBG · Kostentragung
1. Die Betriebskosten der Volksschulen, der Sonderschulen, der Förderangebote, der schulischen Dienste und der Beratungsdienste werden von der jeweiligen Trägerschaft getragen, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.
2. Die Betriebskosten der Volksschule werden unter Einbezug der Investitionen nach einer vom Regierungsrat festgelegten, einheitlichen Betriebsrechnung ermittelt.
3. Die Kosten für den Besuch von Spezialangeboten und ausserkantonalen Angeboten im Volksschulbereich richten sich nach den massgebenden Schulabkommen oder Leistungsvereinbarungen. Für den Besuch solcher Angebote entrichtet der Kanton Beiträge analog § 62. Die Wohnortsgemeinden übernehmen für ihre Lernenden die Schulgeldkosten, die nach Abzug des Kantonsbeitrags verbleiben.