400a
VBG
CH-LU
§ 58 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Ausserschulische musische Erziehung
Zusatzangebote zur Volksschule
§ 58 VBG · Ausserschulische musische Erziehung
1. Die ausserschulische musische Erziehung fördert in Ergänzung zum schulischen Angebot eine ausgewogene Erziehung und dient der weiter gehenden musischen Betätigung der Lernenden.
2. Der Kanton kann Beiträge an die ausserschulische musische Erziehung, wie Kinder- und Jugendtheater, Gestaltung und Tanz, leisten.
3. Der Regierungsrat regelt die Förderung der ausserschulischen musischen Erziehung in einer Verordnung.