§ 56 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Musikschulen
§ 56 VBG · Musikschulen
1. Die Gemeinden bieten den Lernenden der Volksschule, der Kantons- und der Fachmittelschulen Zugang zu einer Musikschule.
2. Die Gemeinden führen die Musikschulen selber oder zusammen mit anderen Gemeinden. Sie können das Angebot öffentlich-rechtlichen Dritten oder privatrechtlichen Leistungserbringern übertragen.
3. Der Kanton entrichtet jenen Musikschulen, welche seine Qualitätsvorgaben einhalten, Staatsbeiträge an die Betriebskosten. Die Elternbeiträge sind in Abzug zu bringen. Die Staatsbeiträge decken 50 Prozent der gesamten im Kanton entstehenden Betriebskosten.
3bis. Der Kanton entrichtet den Gemeinden seinen Anteil in Form von pauschalen Pro-Kopf-Beiträgen.
4. Die Lehrpersonen an den Musikschulen verfügen über die persönlichen Eigenschaften und in der Regel über eine fachgemässe Ausbildung, welche sie zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags befähigen. § 28a über das Verbot der Unterrichtstätigkeit ist auf Lehrpersonen an den Musikschulen anwendbar.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.