§ 55a Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Frühe Sprachförderung
§ 55a VBG · Frühe Sprachförderung
1. Die Gemeinden können Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen verpflichten, im Jahr vor dem obligatorischen Schuleintrittsalter ein Angebot der frühen Sprachförderung regelmässig zu besuchen.
2. Soweit angezeigt, klären die Gemeinden im Jahr vor dem freiwilligen Kindergartenjahr den Stand der Deutschkenntnisse der Kinder ab.
3. Die frühe Sprachförderung wird von den Gemeinden im Rahmen des ersten freiwilligen Kindergartenjahres, im Rahmen der bestehenden Strukturen der vorschulischen Angebote (z.B. Spielgruppe) oder in separat dafür errichteten Formen angeboten.
4. Die Gemeinden können von den Erziehungsberechtigten angemessene finanzielle Beiträge verlangen.
5. Der Kanton unterstützt die Gemeinden durch die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen sowie mit einem Beitrag an die Kosten der frühen Sprachförderung.
6. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.