Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400a VBG CH-LU

§ 55 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Förderung der Zusatzangebote

Zusatzangebote zur Volksschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 VBG · Förderung der Zusatzangebote

1. Der Kanton kann Zusatzangebote zur Volksschule, die dem Erreichen der Bildungsziele dienen, fördern.

← § 54 VBG Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Geltungsbereich § 55a VBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →