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400a VBG CH-LU

§ 54 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Betriebsbewilligung

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§ 54 VBG · Betriebsbewilligung

1. Das zuständige Departement regelt in der Betriebsbewilligung die Bedingungen für den Betrieb und die Aufsicht.

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