400a
VBG
CH-LU
§ 53 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Pflichten
Private Anbieterinnen
§ 53 VBG · Pflichten
1. Private Anbieterinnen haben für die Errichtung und den Betrieb von Schulen, Förderangeboten und schulischen Diensten sowie für das Erteilen von Privatunterricht eine Bewilligung beim zuständigen Departement einzuholen.
2. Der Kanton kann bei finanzieller Unterstützung oder staatlicher Beteiligung
a. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen,
b. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwicklung der Volksschulbildung verpflichten.