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400a VBG CH-LU

§ 52 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Grundsätze

Private Anbieterinnen
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§ 52 VBG · Grundsätze

1. Die Volksschule kann auch bei einer privaten Anbieterin besucht werden.

2. Förderangebote und schulische Dienste können auch von privaten Anbieterinnen erbracht werden.

3. Die Bildungsziele der Volksschule sind für die privaten Anbieterinnen verbindlich.

4. Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel private Anbieterinnen, kann sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben übertragen.

5. Der Kanton kann Abschlüsse an privaten Schulen anerkennen.

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