400a
VBG
CH-LU
§ 50 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Interessenvertretung
Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
§ 50 VBG · Interessenvertretung
1. Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Volksschuldelegation.
2. Die Volksschuldelegation vertritt die allgemeinen Interessen der Gemeinden im Bereich der Volksschule.