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400a VBG CH-LU

§ 50 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Interessenvertretung

Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
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§ 50 VBG · Interessenvertretung

1. Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Volksschuldelegation.

2. Die Volksschuldelegation vertritt die allgemeinen Interessen der Gemeinden im Bereich der Volksschule.

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