400a
VBG
CH-LU
§ 49b Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Schuladministration
Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
§ 49b VBG · Schuladministration
1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen gemeinsam für die einheitliche elektronische Erfassung und Bearbeitung der schuladministrativen Daten.
2. Der Kanton stellt den Gemeinden dafür unentgeltlich die Software zur Verfügung und wartet diese. Die übrigen Kosten tragen die Gemeinden.
3. Die zuständige Dienststelle erlässt für die einheitliche Anwendung Weisungen.