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400a VBG CH-LU

§ 49a Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Lehrmittel und Schulmaterial

Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
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§ 49a VBG · Lehrmittel und Schulmaterial

1. Der Kanton sorgt für die kostengünstige Beschaffung und Abgabe der Lehrmittel und der Schulmaterialien.

2. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck ein Unternehmen gründen, sich an einem bestehenden Unternehmen finanziell beteiligen oder Verträge abschliessen.

3. Er wird ermächtigt, die für die Verselbständigung des Lehrmittelverlages, für den Zusammenschluss mit anderen Lehrmittelverlagen, für die Beteiligung an einem neuen Lehrmittel-Unternehmen oder für andere Verträge erforderlichen Mittel in eigener Kompetenz zu sprechen.

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