400a
VBG
CH-LU
§ 49 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Mitwirkung
Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
§ 49 VBG · Mitwirkung
1. Die Gemeinden
a. wirken bei der Planung und der Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen nach diesem Gesetz mit finanziellen und organisatorischen Auswirkungen auf die Gemeinden mit,
b. unterbreiten Vorschläge für die Schulkreiseinteilung und die Schulorte bei regionalen Volksschulangeboten.