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400a VBG CH-LU

§ 48 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Schulleitung

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§ 48 VBG · Schulleitung

1. Die Schulleitung ist für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich.

2. Die Schulleitung

a. plant und gestaltet die Angebote der Schule und fördert deren Entwicklung,

b. * wirkt bei der Erstellung des Leistungsauftrags mit,

c. * stellt die Lehrpersonen, die Fachpersonen der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen an und trifft die übrigen personalrechtlichen Entscheide,

d. * ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen,

e. * verfügt über die zugeteilten Betriebsmittel,

f. * sorgt für die Sicherung und Weiterentwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität,

g. * informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit,

h. * vertritt die Schule gegen aussen und sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen ausserhalb der Schule und mit den Erziehungsberechtigten,

hbis. * unterstützt und organisiert in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Luzern die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie an ihrer Schule Ausbildungsplätze mit qualifizierten Praxislehrpersonen zur Verfügung stellt,

i. * bildet sich aus und weiter,

j. * nimmt weitere vom Gemeinderat oder von der Bildungskommission übertragene Aufgaben wahr.

3. Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung werden in Reglementen oder Verordnungen geregelt.

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