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400a VBG CH-LU

§ 47 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Bildungskommission

Organe der Gemeinden
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§ 47 VBG · Bildungskommission

1. Die Bildungskommission ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates für die Ausgestaltung des kommunalen Volksschulangebots zuständig.

2. Die Bildungskommission

a. * legt die Organisation des vom Gemeinderat festgelegten kommunalen Volksschulangebots auf Antrag der Schulleitung fest,

b. * bereitet den Leistungsauftrag zuhanden des Gemeinderates vor,

c. * genehmigt von der Schulleitung erstellte Grundlagenkonzepte,

d. * genehmigt das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule,

e. * stellt die Schulleitung an,

f. * überprüft die Tätigkeit der Schulleitung und die Qualität der Aufgabenerfüllung,

g. * nimmt weitere von der Gemeinde übertragene Aufgaben wahr,

h. * sorgt für die eigene Aus- und Weiterbildung.

i. * ...

k. * ...

l. * ...

3. ...

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