400a
VBG
CH-LU
§ 47 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Bildungskommission
Organe der Gemeinden
§ 47 VBG · Bildungskommission
1. Die Bildungskommission ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates für die Ausgestaltung des kommunalen Volksschulangebots zuständig.
2. Die Bildungskommission
a. * legt die Organisation des vom Gemeinderat festgelegten kommunalen Volksschulangebots auf Antrag der Schulleitung fest,
b. * bereitet den Leistungsauftrag zuhanden des Gemeinderates vor,
c. * genehmigt von der Schulleitung erstellte Grundlagenkonzepte,
d. * genehmigt das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule,
e. * stellt die Schulleitung an,
f. * überprüft die Tätigkeit der Schulleitung und die Qualität der Aufgabenerfüllung,
g. * nimmt weitere von der Gemeinde übertragene Aufgaben wahr,
h. * sorgt für die eigene Aus- und Weiterbildung.
i. * ...
k. * ...
l. * ...
3. ...