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400a VBG CH-LU

§ 46 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Gemeinderat

Organe der Gemeinden
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§ 46 VBG · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat sorgt für ein ausreichendes Volksschulangebot und gewichtet die Bedürfnisse der Volksschule innerhalb der Gesamtpolitik der Gemeinde.

2. Der Gemeinderat

a. * legt das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest,

b. * legt den Leistungsauftrag der Volksschule mit den zu erreichenden Zielen fest,

c. * erstellt die mehrjährige Sach- und Finanzplanung, die Kreditanträge sowie das Budget und die Rechenschaftsberichte im Bereich des kommunalen Volksschulangebots,

d. sorgt für Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das kommunale Volksschulangebot,

e. * prüft die Einhaltung des Budgets für die Volksschule im Sinn der Rechtskontrolle.

f. * ...

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