400a
VBG
CH-LU
§ 46 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Gemeinderat
Organe der Gemeinden
§ 46 VBG · Gemeinderat
1. Der Gemeinderat sorgt für ein ausreichendes Volksschulangebot und gewichtet die Bedürfnisse der Volksschule innerhalb der Gesamtpolitik der Gemeinde.
2. Der Gemeinderat
a. * legt das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest,
b. * legt den Leistungsauftrag der Volksschule mit den zu erreichenden Zielen fest,
c. * erstellt die mehrjährige Sach- und Finanzplanung, die Kreditanträge sowie das Budget und die Rechenschaftsberichte im Bereich des kommunalen Volksschulangebots,
d. sorgt für Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das kommunale Volksschulangebot,
e. * prüft die Einhaltung des Budgets für die Volksschule im Sinn der Rechtskontrolle.
f. * ...