400a
VBG
CH-LU
§ 44 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Organisation
Organe der Gemeinden
§ 44 VBG · Organisation
1. Die Einwohnergemeinden regeln die Organisation des kommunalen Volksschulangebots.
2. Das Gemeinderecht sieht folgende Organe vor
a. * eine Bildungskommission mit Entscheidungskompetenz im Sinn von § 47,
b. * eine Schulleitung.
3. ...
4. ...
5. Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden können in ihrer Gemeindeordnung anstelle einer Bildungskommission mit Entscheidungskompetenz eine Bildungskommission mit beratender Funktion vorsehen. In Gemeinden mit einem Parlament kann auch eine parlamentarische Bildungskommission mit beratender Funktion vorgesehen werden.
6. Wird eine beratende Bildungskommission eingesetzt, fallen die Aufgaben und Kompetenzen der Bildungskommission mit Entscheidungskompetenz gemäss § 47 dem Gemeinderat zu.