§ 39 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Zuständige Dienststelle
§ 39 VBG · Zuständige Dienststelle
1. Die vom Regierungsrat im Verordnungsrecht bezeichnete Dienststelle ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung nicht andern Organen übertragen sind.
2. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Schulbetrieb und Schulentwicklung: Bearbeitung der pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Belange der Volksschule im Hinblick auf eine optimale Umsetzung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschulangebote,
b. Schulaufsicht: Überwachung der Einhaltung der kantonalen Vorgaben,
c. Schulevaluation: Durchführung der externen Evaluation der einzelnen Schulen und der Evaluation des gesamten Volksschulsystems,
d. Schulberatung: Beratung der Lehrpersonen und Schulleitungen,
e. * Sonderschulung: Erbringung des kantonalen Sonderschulangebots,
f. * Spezialangebote: Abschluss von Leistungsvereinbarungen.
3. Sie arbeitet eng mit den Schulleitungen und den Bildungskommissionen zusammen.
4. Sie sorgt für die Erbringung des kantonalen Weiterbildungsangebots für die Lehrpersonen.
5. Der Regierungsrat regelt die einzelnen Aufgaben durch Verordnung.