§ 37 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Regierungsrat
§ 37 VBG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen,
b. erlässt die Leitideen und Lehrpläne für die einzelnen Stufen, Unterrichtsbereiche und Fächer mit den obligatorischen und den fakultativen Unterrichtszielen, den Unterrichtsinhalten und -pensen sowie den Ausführungsbestimmungen zur Durchführung des Unterrichts,
c. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die Ergebnisse der gesamtschweizerischen und der regionalen Schulkoordination,
d. regelt die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität,
e. regelt die aufsichtsrechtlichen Massnahmen,
f. legt für die Klassenorganisation Mindest- und Höchstzahlen fest,
g. legt Grundsätze für den Schulbetrieb fest,
h. bewilligt zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche und legt allenfalls notwendige Abweichungen von diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen in Versuchsanordnungen fest,
hbis. * bezeichnet die Spezialangebote und die ausserkantonalen Angebote im Volksschulbereich,
i. arbeitet mit anderen Kantonen im Rahmen von regionalen und schweizerischen Konferenzen zusammen,
k. kann eine Gemeinde unter Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte dazu verpflichten, das kommunale Volksschulangebot für eine oder mehrere andere Gemeinden gegen Entschädigung der vollen Kosten zu erbringen,
l. * bezeichnet die für die Volksschulbildung zuständigen Dienststellen,
m. * legt unter aktiver Mitwirkung der Volksschuldelegation die Standardkosten für das kommunale Volksschulangebot fest.
2. Der Regierungsrat kann Gemeinden die Organisationsautonomie entziehen, wenn sie kantonale Vorgaben nicht erfüllen.