400a
VBG
CH-LU
§ 36a Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Transport
Organisation
§ 36a VBG · Transport
1. Sind die Schulwege für die Lernenden unzumutbar, sorgen die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für einen unentgeltlichen Schultransport.
2. Beim Besuch regionaler Schulzentren regeln die Wohnortsgemeinden den Transport der Lernenden.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.