Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400a VBG CH-LU

§ 36a Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Transport

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36a VBG · Transport

1. Sind die Schulwege für die Lernenden unzumutbar, sorgen die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für einen unentgeltlichen Schultransport.

2. Beim Besuch regionaler Schulzentren regeln die Wohnortsgemeinden den Transport der Lernenden.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

← § 36 VBG Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Geltungsbereich § 37 VBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →