400a
VBG
CH-LU
§ 36 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
Organisation
§ 36 VBG · Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Lernenden bedarfsgerecht schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stehen. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen.
2. Für die regionalen Schulzentren regeln die Standortgemeinden die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.