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400a VBG CH-LU

§ 36 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen

Organisation
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§ 36 VBG · Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Lernenden bedarfsgerecht schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stehen. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen.

2. Für die regionalen Schulzentren regeln die Standortgemeinden die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.

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