§ 35 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Schulkreise und Schulorte
§ 35 VBG · Schulkreise und Schulorte
1. Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Primarschulkreis.
2. Mehrere Gemeinden können einen Primarschulkreis bilden, eine einzelne Gemeinde kann aber auch in mehrere Primarschulkreise gegliedert werden.
3. Die Primarschulkreise umfassen in der Regel auch die Kindergartenkreise.
4. Die Lernenden besuchen den öffentlichen Kindergarten und die öffentliche Primarschule in der Regel an ihrem Wohnort.
5. Der Regierungsrat legt die Schulkreise für die Sonderschulen fest und bestimmt nach Anhörung des Gemeinderates die Schulkreise für die Sekundarschulen, die Förderangebote und die schulischen Dienste.
6. Wird der Besuch des Unterrichts ausserhalb des ordentlichen Schulkreises beabsichtigt, kann die Bildungskommission des Wohnortes beim Vorliegen spezieller Gründe den auswärtigen Unterrichtsbesuch bewilligen. Sie holt vorher die Zustimmung der Bildungskommission des gewünschten Schulortes ein und auf der Sekundarstufe I hört sie zudem die Bildungskommission des bisherigen Schulortes an.
7. Die Schulleitung teilt die Lernenden innerhalb eines Primarschul- oder eines Sekundarschulkreises abschliessend einem Schulhaus zu.