400a
VBG
CH-LU
§ 34 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Schulorganisation
Organisation
§ 34 VBG · Schulorganisation
1. Die Lernenden werden in Klassen der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I unterrichtet.
2. Der Unterricht umfasst obligatorische und fakultative Angebote.
3. Der Religionsunterricht wird auch als Bekenntnisunterricht in der Regel im Rahmen der Unterrichtszeiten erteilt, wofür die Schulleitung nach Möglichkeit Zeit und Räume zur Verfügung stellt.
4. Im Kindergarten werden Mundart und Hochdeutsch gleichwertig gefördert.