400a
VBG
CH-LU
§ 32 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Leistungsaufträge
Organisation
§ 32 VBG · Leistungsaufträge
1. Die Leistungsaufträge umschreiben für alle kantonalen und kommunalen Volksschulangebote die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte der Trägerschaft.
2. Der Gemeinderat legt den Leistungsauftrag für das kommunale Volksschulangebot fest.
3. Das zuständige Departement legt die Leistungsaufträge für das kantonale Volksschulangebot fest, welche vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
4. Die Leistungsaufträge berücksichtigen die regionalen und überregionalen Bedürfnisse und Angebote.