§ 30 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Trägerschaft
§ 30 VBG · Trägerschaft
1. Das kantonale Volksschulangebot umfasst die Sonderschulung und die Berufsberatung.
2. Das kommunale Volksschulangebot umfasst die obligatorisch und fakultativ zu besuchende Volksschule mit dem zweijährigen Kindergartenangebot oder der Basisstufe, die Förderangebote, die schulischen Dienste ohne die Berufsberatung sowie die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.
3. Der Kanton erbringt das kantonale Volksschulangebot als Träger selber oder durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte.
4. Die Gemeinden erbringen das kommunale Volksschulangebot als Trägerinnen selber oder durch den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden; sie können es an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte als Leistungserbringer übertragen.
5. Der Kantonsrat kann durch Dekret neue Sonderschulen errichten und bestehende aufheben.