400a
VBG
CH-LU
§ 29 Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) - Aufgaben
Organisation
§ 29 VBG · Aufgaben
1. Der Kanton trägt die Gesamtverantwortung für die Volksschule, die aus dem kantonalen und dem kommunalen Volksschulangebot besteht.
2. Das kommunale Volksschulangebot ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden (Verbundaufgabe).
3. Der Kanton setzt die von der Volksschule zu erreichenden Ziele fest und kontrolliert sie, sorgt für ein in allen Gemeinden vergleichbares, gutes Volksschulangebot, entwickelt das Bildungssystem laufend weiter und legt die Anstellungsbedingungen und die Besoldung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste fest.
4. Die Einwohnergemeinden (Gemeinden) sind für die Gestaltung und den Vollzug des kommunalen Volksschulangebots gemäss kantonalen Vorgaben verantwortlich.